Rechnet der Unternehmer seine Arbeiten nach Stunden ab, muss er bei seiner Werklohnforderung darlegen und beweisen, wie viele Stunden tatsächlich geleistet wurden und wie sich der Umfang der Stundenlohnarbeiten zusammensetzt.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Könne er diesen Nachweis nicht führen, bleibe er ohne Lohn. Ein solches Nachweisproblem ergebe sich insbesondere, wenn die Stundenzettel vom Auftraggeber nicht abgezeichnet seien. Hier könne der Unternehmer jedoch die Stundenlohnarbeiten anderweitig nachweisen. Ein solcher Nachweis könne in einem Gerichtsverfahren z.B. darin liegen, die Rapportzettel vorzulegen und dazu Zeugen zu vernehmen. Ergebe sich aus den Rapportzetteln jeweils das Datum, die beteiligten Mitarbeiter, die auf die einzelnen Mitarbeiter entfallene Stundenanzahl und die durchgeführten Arbeiten, sei der Beweis für die erbrachten Werkstunden geführt, wenn die Zeugen die Richtigkeit der Angaben bestätigen würden (OLG Hamm, 21 U 88/10).
Eine von dem Hotelier mit dem Umbau zu einem Hotelbetrieb beauftragte Generalunternehmerin haftet dem Grunde nach für eingetretene Personenschäden infolge fehlerhafter Programmierung des installierten Hotelaufzugs.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen bestätigt. Die beklagte Generalunternehmerin baute im Auftrag des Hoteliers ein historisches Gebäude zu einem Hotel und Kongresscenter um und installierte dort - durch eine Subunternehmerin - eine Hotelaufzugsanlage. Nach Aufnahme des Hotelbetriebs trat im Oktober 2006 aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus. Das führte dazu, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss gefahren wurde und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren - wegen eines erneuten Alarms - nicht, wie gewünscht, in das Ober-, sondern automatisch in das Untergeschoss. Beim Öffnen der Aufzugstür drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer; sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 EUR und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten.
Dem Grunde nach zu Recht, befanden die Richter in Hamm. Die Werkleistung der Generalunternehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und hätte sich nicht mehr in Bewegung setzen dürfen. Denn dies sei, nach den Ausführungen des Sachverständigen, mit erheblichen Gefahren für die Fahrzeuginsassen verbunden. Über die Höhe der berechtigten Kosten konnten weder das Landgericht noch der Senat eine Entscheidung treffen, insoweit sei weiterer Beweis zu erheben (OLG Hamm, I-21 U 167/10).
Wer als Bauherr dem Bauunternehmer ganz bestimmte Baustoffe vorschreibt, kann sich später nicht auf Baumängel berufen, wenn diese Baustoffe den Anforderungen nicht entsprechen.
Das ist das Ergebnis des Rechtsstreits eines Bauherrn vor dem Landgericht (LG) Hamburg. Er wollte ein Wohngebäude errichten lassen. Für das Verblendmauerwerk hatte er im Rahmen eines Bauvertrags ein genau bezeichnetes Produkt mit vorgegebenem Preis vorgegeben. Später stellte sich heraus, dass diese Ziegel nicht frostbeständig waren. Er warf dem Bauunternehmer daraufhin Baumängel vor und verweigerte die Bezahlung.
Zu Unrecht, entschied das LG und verurteilte ihn, den Bauunternehmer zu bezahlen. Die Richter machten deutlich, dass der Bauherr die Ziegel bindend vorgeschrieben habe. Der Bauunternehmer hafte daher nicht wegen Baumängeln infolge der fehlenden Frostbeständigkeit. Suche der Bauherr eine Partie selbst aus, müsse er auch dafür so einstehen, als habe er das Material selbst geliefert (LG Hamburg, 317 O 209/10).
Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle dient auch dem Betrieb des Landwirts. Sie stellt daher auch ein im Außenbereich genehmigungsfähiges Vorhaben dar.
Mit dieser Entscheidung gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einem Landwirt recht, dessen Baugenehmigung von der Behörde abgelehnt worden war. Die Richter machten deutlich, dass zwar die Möglichkeit bestehe, das landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude auch in anderer Weise gewerblich zu nutzen. Eine solche Möglichkeit bestehe aber theoretisch immer. Sie reiche daher nicht aus, um das Merkmal des "Dienens" zu verneinen. Das gelte insbesondere, wenn die Maschinenhalle errichtet werden solle, um die bisherigen beengten Verhältnisse auf der Hofstelle durch eine Teilaussiedlung zu verbessern (BayVGH, 1 B 11.550).