Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt indes voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird nun insbesondere klären müssen, ob das Privatnutzungsverbot vorliegend nur zum Schein ausgesprochen worden ist und dem Kläger ein Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war. Erst wenn dies festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass zur privaten Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge auch tatsächlich privat genutzt werden (BFH-Urteil vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10).
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung zum Abzug zugelassen, obwohl die Zweitwohnung der Klägerin 141 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt lag und die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde dauerte.
Im vorliegenden Fall war die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "am Beschäftigungsort" streitig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nämlich nach der Gesetzesvorschrift nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass "der Beschäftigungsort" die politische Gemeinde bzw. deren nähere Umgebung (Umkreis von 20 bis 25 km) sei, in der sich die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befinde. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs könne bei einer Entfernung von 62 km auch bei einer großzügigen Auslegung des Begriffs "am Beschäftigungsort" nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts befinde. Demgegenüber führte die Klägerin aus, dass es nach der Firmensitzverlegung ihres Arbeitgebers (von B-Stadt nach A-Stadt) günstiger gewesen sei, in ihrer Eigentumswohnung in B-Stadt wohnen zu bleiben, als nach A-Stadt zu ziehen. Es sei wahrscheinlich schneller, mit dem Zug von B-Stadt nach A-Stadt zu kommen als mit dem Auto ins Zentrum von A-Stadt von einem beispielsweise 60 km entfernt liegenden Ort.
Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist es im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen durchaus üblich, dass ein Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nimmt, wenn die Arbeitsstätte - wie im entschiedenen Fall - mit dem ICE verkehrsgünstig zu erreichen ist. Hinzu kommt im Streitfall, dass die Entfernung auch dadurch mitverursacht ist, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz vom Ort der Zweitwohnung wegverlegt hat. Der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung steht der Beschluss des Bundesfinanzhofs nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht entgegen. Nach dem Beschluss sei die Entfernung nur einer von mehreren Gesamtumständen, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt. Im Streitfall sprechen die Gesamtumstände für ein Wohnen der Klägerin am Beschäftigungsort, so das Finanzgericht.
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, Az. 11 K 4448/10 E; BFH, Beschluss vom 2.10.2008, Az. VI B 33/08).