Steuerinfos: Abschließende Hinweise - Februar 2012

Mit Online-Rechner die Kfz-Steuer ermitteln

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage einen Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem die Kfz-Jahressteuer unverbindlich ermittelt werden kann.

Hinweis: Der Rechner geht von "einfachen" Fällen aus. Besonderheiten wie Saisonkennzeichen und Vergünstigungen werden nicht berücksichtigt. Die Werte sind unverbindlich, rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend (BMF vom 21.12.2011 "In drei Schritten zur neuen Kfz-Steuer"; Online-Rechner unter: www.iww.de/sl115).

Kostenlose Broschüre: Wann müssen Erben Steuern zahlen?

Ab welchen Werten müssen Erbinnen und Erben Steuern zahlen? Eine Orientierung zu dieser Frage bietet die vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg neu aufgelegte und inhaltlich überarbeitete Broschüre "Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer".

Die Broschüre informiert u.a. darüber, dass die Vererbung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung oder des Einfamilienhauses an den Ehegatten oder den Lebenspartner steuerfrei ist. Die Vererbung eines Familienheims an Kinder oder Enkel ist bei einer Wohnfläche von bis zu 200 qm in der Regel ebenfalls steuerfrei.

Hinweis: Die Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.iww.de/sl116 (Mitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 2.1.2012).

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB). 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB). 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB). 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Steuertermine im Monat Februar 2012

Im Monat Februar 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.2.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.2.2012.
  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.2.2012.
  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.2.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!